Unwägbarkeiten - Kredite und Rückzahlung

Beurteilen Sie bei der Geschäftsentscheidung Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darauf, ob Sie zur Zahlung der Zinsen und bei Bedarf zeitnahen Rückzahlung des Kredits auch darauffolgend in der Lage sind, falls an Stelle der erwarteten Gewinne Verluste eintreten. Im Einzelnen existieren gerade folgende Unwägbarkeiten:

Entwicklung des Kreditzinssatzes;

Beleihungswertdefizit des Depots durch Kursverfall;

Nachschuss aus anderen Bonitätsmitteln, um die Deckungsbeziehung wiederherzustellen und zusätzliche Kreditkosten zu bestreiten (im Besonderen Sollzinsen, die mittels der beliehenen Handelspapiere nicht besichert werden);

Veräusserung der Depotwerte mit Schaden, insoweit Nachschuss nicht erfolgt oder nicht genügt;

Verwertung des kompletten Depotbestands bei Hinterlegungsfälligkeit;

Verpflichtung zur Rückzahlung der Restbestandsschulden bei nicht genügender Einnahmen aus der Verwendung des Depots.

Auch bei einem Obligationsdepot ist eine Beleih ung mit Eventualitäten für Sie gepaart:

Besonders bei langlaufenden Anleihen mag eine starke Progression des Kapitalmarktabgabenniveaus zu Kursdefiziten führen, dermaßen dass die darlehengebende Bank betreffend Uberschreitung des Beleihungsgefüges sonstige Abdeckung von Ihnen nachfordern kann. Sobald Sie diese Absicherung nicht beschaffen können, so ist das Kreditinstitut möglicherweise zu einem Verkauf Ihrer Depotwerte verpflichtet.

Außerdem können steuerliche Fährnisse auf eine Geldanlage einwirken: Steuerveranschlagung beim Anleger

Als Geldgeber, welcher auf Profit und Substanzerhaltung ausgerichtet ist, sollten Sie die steuerlichen Prozeduren Ihrer Einlage respektieren. Schließlich ist der Nettoprofit für Sie von Bedeutsamkeit, das bedeutet der Ertrag nach Abzug der Steuern.

Kapitalgewinne sind einkommensteuerpflichtig. Machen Sie sich kundig, vor einer Investition, über die steuerliche Verfahrensweise zu Ihrer angedachten Disposition, und vergewissern Sie sich, ob ebendiese Anlage außerdem unter dieser separaten Blickrichtung Ihren subjektiven Erwartungen genügt. Hierbei ist Ihr Steuerberater gut die korrekte Ansprechperson. Bitte respektieren Sie darüber hinaus, dass die steuerliche Prozedur bei Kursgewinnspann und Papiererträgen vom Gesetzgeber abgewandelt werden kann.