Das Risiko der Eigenverwahrung von Wertpapieren

Informationsantrag fremdländischer Aktiengesellschaften

Irrelevant, inwiefern ausländische Wertpapiere von vom Bankhaus im Inland oder im Ausland zugelegt, abgestoßen oder verwahrt werden:

Die fremdländischen Papiere unterliegen dem Rechtskontext des Nationalstaates, in dem die Beschaffung, die Veräußerung wie auch die Verwahrung stattfindet. Sowie die Rechte und Pflichten wie auch die der Bank definieren sich folglich je nach der dortigen Rechtsordnung, die ebenfalls die Offenlegung des Eignernamens designieren mag. So sind etwa Aktiengesellschaften häufig legitimiert oder selbst verpflichtet, über ihre Aktienbesitzer Daten einzuholen. Gleiches gilt genauso regelmäßig für landfremde Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Wertpapierbörsen sowie andere zur Überwachung des Geldmarktes befugte Stellen.

Der tiefere Sinn dieser Auskunftsersuchen staatlicher Stellen sind z. B. Insiderverdachtsfälle wie auch Situationen der Börsennotierungs- und Marktpreismanipulierung. Es handelt sich dieserfalls um Situationen, wie sie ebenfalls in Europa und der Bundesrepublik auf Ansprüchen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktkuratorien hin zu adressieren sind. Insoweit  das depotführende Finanzinstitut folgend im Einzelfall zur Auskunftserteilung bei Notifikation des Eignernamens verpflichtet ist, wird dieser benachrichtigt.

Risiko der Eigenverwahrung

Falls Wertpapiere in Eigenverwahrung gehaltenwerden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Sachverhalt des Verlustes solcher Urkunden, etwa durch Feuer oder Entwendung, für die Restauration der Rechte ein gerichtliches Aufgebotsverfahren aufgenommen werden muss, welches beträchtliche Kosten bewirken mag. Die Beschaffung der neuen Urkunden kann von der Einleitung der ersten Maßnahmen bis zur aushilfsweisen Ausstellung mehrere Jahre währen.