Begebenheiten bei Eigenverwahrung von Papieren

Informationsnachfrage ausländischer Aktiengesellschaften

Irrelevant, ob ausländische Wertpapiere von dem Geldinstitut im Inland oder im Ausland besorgt, veräußert oder asserviert werden: Die fremdländischen Wertpapiere unterliegen dem Rechtskontext des Nationalstaates,

in dem die Akquisition, die Veräußerung wie auch die Aufbewahrung passiert. Sowie die Rechte und Pflichten wie ebenso die der Bank konstatieren sich daher gemäß dem dortigen Rechtskontext, die nicht zuletzt die Bekanntmachung des Eignernamens vorsehen mag. So sind z. B. Aktiengesellschaften meistens berechtigt oder sogar verpflichtet, über ihre Aktienbesitzer Informationen einzuholen. Gleiches gilt ebenso regelmäßig für ausländische Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Effektenbörsen ebenso wie andere zur Überwachung des Kapitalmarktes autorisierte Stellen.

Der tiefere Sinn jener Auskunftsgesuche staatlicher Stellen sind z. B. Eingeweihtenverdachtsfälle wie auch Begebenheiten der Kursnotierungs- und Marktpreismanipulation. Es handelt sich dieserfalls um Begebenheiten, wie sie nicht zuletzt in Europa und Deutschland auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkuratorien hin zu adressieren sind. Insoweit  das depotführende Bankhaus folgend im Einzelfall zur Auskunftsausgabe unter Mitteilung des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener unterwiesen.

Wagnis der Eigenaufbewahrung

Für den Fall, dass Wertpapiere in Eigenverwahrung verwahrtwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Tatbestand des Verlustes solcher Urkunden, beispielsweise durch Brand oder Entwendung, für die Wiedererrichtung der Rechte ein juristisches Proklamationsverfahren herbeigeführt werden muss, welches erhebliche Kosten in Gang setzen kann. Die Anschaffung der neuen Urkunden kann von der Eröffnung der ersten Maßnahmen bis zur aushilfsweisen Ausstellung etliche Jahre andauern.