Eigenverwahrung-Risiko bei Wertpapieren

Informationsgesuch ausländischer Aktiengesellschaften

Einerlei, ob landfremde Wertpapiere von vom Finanzinstitut im Inland oder im Ausland besorgt, abgestoßen oder aufgehoben werden: Die landfremden Wertpapiere unterliegen dem Rechtsgefüge des Landes, in dem die Besorgung,

die Veräußerung wie auch die Verwahrung geschieht. Ebenso die Rechte und Pflichten als auch die des Bankhauses bestimmen sich deshalb je nach dem dortigen Rechtskontext, welche nicht zuletzt die Offenlegung des Eignernamens disponieren mag. So sind etwa Aktiengesellschaften häufig autorisiert oder auch verpflichtet, über ihre Anteilseigner Daten einzuholen. Gleiches gilt genauso regelmäßig für landfremde Kapitalmarktkontrollorgane, Wertpapierbörsen und andere zur Überwachung des Finanzmarktes autorisierte Stellen.

Hintergründe dieser Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen sind z. B. Eingeweihtenverdachtsfälle oder Begebenheiten der Kursnotierungs- und Marktpreismanipulation. Es handelt sich derbei um Gegebenheiten, wie sie ebenso in Europa und der BRD auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkontrollorgane hin zu behandeln sind. Soweit  die depotführende Geschäftsbank hiernach im Einzelfall zur Auskunftsausgabe bei Notifikation des Eignernamens verpflichtet ist, wird dieser benachrichtigt.

Fährnis der Eigenverwahrung

Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung verwahrtwerden sollen, sollte bedacht werden, dass im Zustand des Untergangs dieser Urkunden, etwa durch Brand oder Raub, für die Rückgewinnung der Rechte ein gerichtliches Ausrufungsverfahren eröffnet werden muss, das beachtenswerte Kosten auslösen kann. Die Anschaffung der neuen Urkunden kann von der Einleitung der ersten Initiativen bis zur vorläufigen Ausstellung etliche Jahre in Anspruch nehmen.