Investmentfonds und Handelszentrum

Investmentanteilscheine

Deutsche Festsetzungen für fremdländische Kapitalanlagegesellschaften am bundesdeutschen Handelszentrum

Fremdländische Investmentgesellschaften, die Produkte in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertreiben,

unterliegen speziellen Instruktionen des Kapitalanlagegesetzes. Sie müssen die Absicht zum öffentlichen Vertrieb ihrer Produkte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin in Papierform annoncieren und festgelegte organisatorische ebenso wie rechtliche Grundvoraussetzungen entsprechen.

Bspw. mögen das Fondskapital von einer Depotbank verwahrt wie noch ein oder verschiedene inländische Kreditinstitute als Zahlstellen bezeichnet werden, über welche von den Anteilsinhabern geleistete oder für die Anteilseigentümer bestimmte Zahlungen geleitet werden mögen. In jedem Fall hat als Protektionfür die Anleger die BaFin die Anerkennung der einschlägigen deutschen Anordnungen und Grundlagen durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen.

Offene und geschlossene Investmentfonds

Offene Investitionfonds: Bei offenen Investmentfonds ist die Zahl der Teilbeträge, und damit der Partizipanten, a priori unbestimmt. Die Fondsinstitution begibt, je nach Nachfrage, zusätzlich Anteile wie noch emittierte Anteile entgegengenommen serden.

Bei den in der BRD herausgegebenen InvestmentFonds handelt es sich grundsätzlich um nicht geschlossene Fonds. Von einem offenen Fonds mögen prinzipiell durchgehend neue Anteile angekauft werden. Die Fondsorganisation hat indes die Option, die Emission von Fondsanteilen fallweise zu begrenzen, auszusetzen oder ultimativ einzustellen.

Im Zusammenhang der vertraglichen Erforderlichkeiten ist die Einrichtung verpflichtet, Anteilscheine auf Kosten des Fondsvermögens zum betreffenden offiziellen Rücknahmepreis zurückzunehmen. Auf diese Weise ist für den Anleger die Liquidierbarkeit von Anteilscheinen weitgehend gewährleistet. Kapitalanlageanteilscheine werden zumeist auch an der Aktienbörse gehandelt.