Aktien-Teilhaber ist Mitbesitzer

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers an einer Aktiengesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Anteilseigner wird Mitbesitzer am Aktienkapital und dabei Mitinhaber des Gesellschaftseigentums.

Die folgenden Absätze behandeln die Aktien deutscher Unternehmen.

Die Rechte, über welche Sie als Teilhaber einer landfremden Aktiengesellschaft verfügen, bestimmen sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Nationalstaates.

Teilhaber ist Mitbesitzer - keinesfalls Gläubiger

Als Eigner einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Handelspapier - Geldgeber, stattdessen Mitinhaber der Firma, die die Aktien ausgibt. Daraus basieren zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, aber weiters Pflichten.

Darunter ist speziell die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu verstehen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Ausgabebetrag zuzüglich gegebenenfalls ein Aufgeld (Aufschlag), limitiert. Nebenpflichten sind bei ausdrücklichen Aktienarten möglich; sie müssen somit in der Urkunde im Einzelnen bezeichnet werden.

Erträge: Dividenden und Wertsteigerungen

Die Aktie bietet dem Investor zweierlei Ertragsquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Börsennotierungserlöse. Die Aktie ist aber ein Wagnispapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsenkursprofite noch - generell - Dividenden zugesichert werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen insgesamt ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keineswegs gleich Aktie: Gestaltungsmöglichkeiten existieren für die ausstellende Organisation vor allem hinsichtlich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Beschreibung des Unternehmensanteils (Nominalwert/Stückaktien) ebenso wie betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die detaillierte Ausarbeitung betreffend der Übertragbarkeit determiniert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und schmäler ggf. die unverwandte freie Negoziierbarkeit des Wertpapiers (Austauschbarkeit) ein.