Investitionsinstitution und Kapitalanlagefonds

Kapitalanlagefonds werden in der BRD von inländischen und landfremden Kapitalanlagegesellschaften offeriert:

Deutsche Investitionsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)

werden bestimmt durch das Investmentgesetz (InvG).

Zur Initiation des Geschäfts benötigen sie einer Genehmigung vermittels der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die gleichfalls die Compliance der rechtmäßigen Anweisungen und der Kontraktbedingungen überwacht.

Investmentgesellschaften werden meistens in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nachgegangen; machbar ist ebenso die Rechtsform der AG.

Unterscheidung von eigenem Besitz und Sondervermögen: Sobald Sie als Geldgeber Investitionsanteilscheine einer deutschen Investitionsgesellschaft erwerben, werden Sie kein Mitgesellschafter der Kapitalanlagegesellschaft, statt dessen werden Ihre Einzahlungen einem Sondervermögen (Investitionfonds) zugeführt, welches von der Investitionsinstitution verwaltet wird.

Das Sondervermögen muss vom eigenen Kapital der Gesellschaft abgesondert gehalten werden und haftet nicht für Verbindlichkeiten der Investitionsgesellschaft. Selbige strikte Separation dient vor allem der Sicherheit der Investoren vor Verlust ihrer Gelder anhand Forderungen Dritter gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft.

Geldanlageaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsdisposition ist die Besorgung von Aktien von Geldanlageaktiengesellschaften. Satzungsmäßig erklärter Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaften ist die Anlage und Administration des Gesellschaftsvermögens entsprechend der Grundlage der Wagnismischung. Ebenfalls für sie hat Investmentgesetz Validität.

Ausländische Kapitalanlagegesellschaften

können wie deutsche Investitionsgesellschaften organisiert sein (beispielsweise Tochtergesellschaften deutscher Finanzinstitute in Luxemburg). Es sind dennoch vielerorts gleichfalls andere Formen verbreitet. Zufolge des Herkunftslandes mögen große Differenzen in der rechtmäßigen Vorbedingung und der Rechtskonstruktion bestehen.