Gewinnquelle - Aktien

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Anteilseigners an einer Aktiengesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Anteilseigner wird Mitbesitzer am Aktienkapital und hierbei Mitinhaber des Gesellschaftskapitals.

Die folgenden Teilbereiche behandeln die Aktien deutscher Institutionen. Die Rechte, über die Sie als Shareholder einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, bedingen sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Landes.

Anteilseigner ist Teilhaber - keinesfalls Darlehensgeber

Als Eigner einer Aktie sind Sie keineswegs - wie bei einem verzinslichen Handelspapier - Geldgeber, statt dessen Mitinhaber der Einrichtung, welche die Aktien ausgibt. Daraus basieren zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, freilich auch Pflichten. Darunter ist vor allem die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu erkennen;

ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Ausgabebetrag plus gegebenenfalls ein Aufpreis (Agio), beschränkt. Nebenpflichten sind bei ausdrücklichen Aktienarten möglich; sie müssen hierbei in der Aktienurkunde im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen

Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Gewinnquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Kursprofite. Die Aktie ist dennoch ein Risikopapier - das heißt, dass Ihnen weder Quotationsgewinne noch - in der Regel - Dividenden verbrieft werden. Erfolgt aber eine Dividendenauszahlung, so steht Ihnen grundsätzlich ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist keineswegs gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten bestehen für die herausgebende Firma vor allem hinsichtlich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Vorführung des Unternehmensanteils (Nennbetrag/Stückaktien) ebenso wie betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung betreffend der Übertragbarkeit determiniert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und limitier ggf. die unverwandte freie Negoziierbarkeit des Wertpapiers (Ersetzbarkeit) ein.