Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers an einer Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbrieft. Der Aktienbesitzer wird Teilhaber am Aktienkapital und angesichts dessen Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens.

Die folgenden Absätze behandeln die Aktien deutscher Unternehmen.

Die Rechte, über die Sie als Shareholder einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, determinieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Landes.

Shareholder ist Mitbesitzer - keinesfalls Geldgeber

Als Eigentümer einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Papier - Gläubiger, sondern Mitinhaber der Organisation, die die Aktien ausgibt. Daraus führen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, allerdings gleichfalls Pflichten.

Darunter ist vornehmlich die Obliegenheit zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu erkennen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Ausgabebetrag zuzüglich ggf. ein Aufgeld (Ausgabeaufschlag), limitiert. Nebenpflichten sind bei expliziten Aktienarten möglich; sie müssen somit in der Urkunde im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen

Die Aktie bietet dem Anleger zweierlei Ertragsquellen: zum einen Gewinnanteilsauszahlungen, zum anderen Quotationserlöse. Die Aktie ist gleichwohl ein Risikopapier - das heißt, dass Ihnen weder Kursgewinne noch - im Großen und Ganzen - Dividenden zugesichert werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen prinzipiell ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten bestehen für die herausgebende Organisation vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Visualisierung des Unternehmensanteils (Ausgabebetrag/Stückaktien) wie auch bezüglich der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung betreffend der Übertragbarkeit konkretisiert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und schmäler ggf. die unverwandte freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.