Aktionär ist Mitbesitzer - nicht Gläubiger

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Teilhaberpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers an einer Aktiengesellschaft in einer Urkunde verbrieft. Der Teilhaber wird Teilhaber am Aktienkapital und angesichts dessen Mitinhaber des

Gesellschaftsbesitzs.

Die folgenden Artikel behandeln die Aktien deutscher Institutionen. Die Rechte, über welche Sie als Aktionär einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, konstituieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Nationalstaates.

Aktionär ist Mitbesitzer - nicht Gläubiger
Als Besitzer einer Aktie sind Sie keineswegs - wie bei einem verzinslichen Wertpapier - Kreditgeber, sondern Mitinhaber der Institution, die die Aktien ausgibt. Daraus resultieren zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, freilich ebenfalls Pflichten. Darunter ist vornehmlich die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu erkennen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nennwert zuzüglich gegebenenfalls ein Aufpreis (Agio), limitiert. Nebenobliegenheiten sind bei bestimmten Aktienarten möglich; sie müssen als Folge in der Aktienurkunde im Einzelnen benannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen
Die Aktie bietet dem Investor zweierlei Erlösquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Quotationserträge. Die Aktie ist dennoch ein Unwägbarkeitspapier - das heißt, dass Ihnen weder Kurserträge noch - grundsätzlich - Dividenden verbrieft werden. Erfolgt gleichwohl eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen in der Gesamtheit ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist nicht gleich Aktie: Gestaltungsmöglichkeiten bestehen für die in Umlauf setzende Einrichtung vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Beschreibung des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) ebenso wie hinsichtlich der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die detaillierte Ausarbeitung bezüglich der Übertragbarkeit dezidiert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und restringier ggf. die jederzeitige freie Negoziierbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.