Wie vorab oben erwähnt, praktizierte die X.-AG offensive Gebührenpolitik in den Märkten, die von unserem Geschäftsbereich ebenfalls bearbeitet wurden; der X.-AG war es aufgrund des tendenziell hohen Technikniveaus der Apparate nur durch den Preis ermöglicht,

in den Märkten einzudringen und Marktanteilserhöhungen zu bekommen.

Der Geschäftsbereich erwies sich vis-à-vis dieser billig-Wettbewerber, verbunden durch Geschäftsstellen- und Organisationsnachteile, als zu adynamisch; die Führung von Preiskämpfen hätte sich ruinös ausgewirkt.

Affirmative Weite zu Wettbewerbsprodukten wurde vor allem durch unser hohes Qualitätsstandes erreicht, so finden sich im Bundesgebiet noch Apparate unserer Produktion, die vor dem letzten Krieg gebaut wurden und bis dato in Betrieb sind.

Mit dem Aufkauf des Erstellungsprogramms des ausländischen Wettbewerbes wurde ein unbequemer Billigkonkurrent ausgeschaltet. Darüber hinaus wurde mit dem Aufkauf eine Marktanteilserhöhung im Bundesgebiet erzielt, die es notwendig machte das Geschäft in Anlehnung an Paragraph 23 GWB dem Bundeskartellamt anzumelden. Nach dieser Anweisung sind Unternehmenszusammenschlüsse von Unternehmen dem Bundeskartellamt anzuzeigen, wenn im Anschluss von den Unternehmen ein Marktanteil von zumindest 20 % erwächst oder die engagierten Organisationen in der Summe über mehr als 10.000 Mitarbeiter haben.

Das zu Grunde liegende Geschäft erfüllte den Tatbestand der Mindestbeschäftigtenzahl, wohingegen die Erfüllung der Marktanteilserhöhung von 20 % vom Bundeskartellamt zu kontrollieren war und folglich, nach gesetzmäßiger Inanspruchnahme, ein Prüfverfahren in Gang gesetzt wurde. Die Kontrolle ergab zum einen, dass sich die Marktanteile der Firma "... bei keiner der in Betracht kommenden Markt abgrenzungen eine der Marktbeherrschungsvermutungen des Paragraph 22, Abs. 3 GWB erfüllt werden...", womöglich aber sehr knapp in dessen naher Umgebung kamen.

Zum anderen wurde feststellt, dass das vertraglich abgesprochene Konkurrenzverbot der X.-Firma für die Spanne von 10 Jahren auf dem Areal des veräußerten Fertigungsprogramms zum Abschluss des Veräusserungsdatums (schuldrechtlich bezogen) "... vom Tatbestand des Paragraphen 1 GWB erfasst sein..." könnte. Im Folgenden erfolgte ein Entscheidungsverfahren des Bundeskartellamts und eine Beanstandung der Firma beim Kartellamt, mit dem Schluss, dass die Dauer des Wettbewerbsverbotes auf tatsächlich 6 Jahre nach Veräußerungsdatum verkürzt wurde.